Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.21918 (C 17/07) (ex NN 17/07) Frankreichs — Regulierte Stromtarife in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2559) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe Frankreichs in Form von regulierten Stromtarifen (sogenannte „grüne“ und „gelbe“ Tarife) und der regulierten Übergangstarife zur Marktanpassung für große und mittlere Verbraucher ist unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
Frankreich führt eine Mechanismus für den regulierten Zugang zu Strom aus bestehenden Kernkraftwerken (den sogenannten ARENH-Mechanismus) ein, mit dem das Unternehmen Electricité de France verpflichtet wird, an seine Wettbewerber auf dem Stromeinzelhandelsmarkt während eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 2025 einen Teil seines aus Kernenergie erzeugten Stroms, höchstens jedoch 100 TWh, zu einem regulierten Preis zu verkaufen. Der Preis für den regulierten Zugang zu Strom aus bestehenden Kernkraftwerken (ARENH-Preis) wird während der Laufzeit des Mechanismus jährlich überprüft und spiegelt die wirtschaftlichen Stromerzeugungsbedingungen wider. Der ARENH-Preis darf 42 EUR je MWh nicht übersteigen und kann erst nach Inkrafttreten einer Maßnahme zur Festlegung der Berechnungsmethode für diesen Preis geändert werden. Diese Maßnahme wird der Kommission vorab im Entwurf zur Genehmigung vorgelegt. Frankreich schafft alle möglicherweise noch bestehenden staatlichen Beihilfen, die auf der Anwendung von regulierten Übergangstarifen zur Marktanpassung für große und mittlere Verbraucher beruhen, ab und unterlässt die Einführung gleichartiger Maßnahmen. Die von Frankreich nach dem Sommer 2012 gefassten Beschlüsse zu den regulierten Stromtarifen ermöglichen es, die Differenz zwischen der Addition der Kosten und dem regulierten Tarif in Bezug auf das Jahr 2012 und anschließend jedes Jahr in Bezug auf das Vorjahr schrittweise zu verringern. Frankreich schafft alle staatlichen Beihilfen, die auf der Anwendung regulierter Stromtarife für große und mittlere Verbraucher beruhen, spätestens am 31. Dezember 2015 ab und unterlässt die Einführung gleichartiger Maßnahmen.
Article 3
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden oder geplant sind, um dem Beschluss nachzukommen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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