Verordnung (EU) Nr. 114/2012 des Rates vom 10. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
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Article 2
1 Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in den Anhängen I, IA und IB aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden.
2 Den in den Anhängen I, IA oder IB aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
3 Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
4 Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus als verantwortlich für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition oder als mit den Verantwortlichen in Verbindung stehend ermittelt wurden.
5 Anhang IA enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/639/GASP als verantwortlich für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 in Belarus und für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition oder als mit den Verantwortlichen in Verbindung stehend ermittelt wurden.
6 Anhang IB enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Beschlusses 2010/639/GASP entweder i) als für schwere Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortlich oder ii) als Personen oder Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, ermittelt wurden.
Article 2
Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang IB in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 eingefügt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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