Verordnung (EU) Nr. 134/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik
Text
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Article 1
1 Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger: Spanien22 SchiffeFrankreich20 SchiffeItalien1 SchiffInsgesamt43 Schiffe b) Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien16 SchiffeFrankreich8 SchiffePortugal7 SchiffeVereinigtes Königreich1 SchiffInsgesamt32 Schiffe
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens und des Protokolls.
3 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten berücksichtigen.
4 Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Tag festgesetzt, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten davon unterrichtet, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Februar 2012.
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