Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 über die Zulassung von Natrium-Bisulfat als Futtermittelzusatzstoff für Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die in Anhang I genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Säureregulatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Article 2
Die in Anhang II genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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