Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
1 Lebensmittel, die den ab 1. Februar 2014 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem 1. Februar 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums verkauft werden.
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen Lebensmittel, die Aluminiumlacke enthalten und den ab 1. August 2014 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem 1. August 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums verkauft werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions