Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Durch diese Verordnung werden dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden „das Amt“) Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums übertragen, mit dem Ziel, die Tätigkeiten nationaler Behörden, des privaten Sektors und der Organe der Union im Bereich der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums gemäß der Richtlinie 2004/48/EG zu erleichtern und zu unterstützen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben organisiert, verwaltet und unterstützt das Amt die Zusammenkunft von Sachverständigen, Behörden und Interessenvertretern als „Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums“ (im Folgenden „die Beobachtungsstelle“). Die Aufgaben und Tätigkeiten des Amtes gemäß dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf die Teilnahme an einzelnen Einsätzen oder Ermittlungen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt werden.
Article 2 Aufgaben und Tätigkeiten
1 Dem Amt werden folgende Aufgaben übertragen: a) Verbesserung des Verständnisses des Werts des geistigen Eigentums; b) Verbesserung des Verständnisses von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums in ihrem Umfang und ihren Folgen; c) Verbesserung der Kenntnis bewährter Praktiken des öffentlichen und des privaten Sektors zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums; d) Unterstützung bei der Sensibilisierung der Bürger für die Folgen von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums; e) Verbesserung der Sachkunde der an der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mitwirkenden Personen; f) Verbesserung der Kenntnis der technischen Instrumente zur Verhinderung und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Verfolgungs- und Rückverfolgungssystemen, die es erleichtern, echte Produkte von nachgeahmten Produkten zu unterscheiden; g) Schaffung von Mechanismen, die zur Verbesserung des Online-Austauschs von Informationen über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zwischen den dafür zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beitragen, und Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen diesen Behörden; h) Leistung eines Beitrags — im Benehmen mit den Mitgliedstaaten — zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit mit den für Fragen des geistigen Eigentums zuständigen Ämtern in Drittländern mit dem Ziel der Ausarbeitung von Strategien und der Entwicklung von Methoden, Kompetenzen und Instrumenten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben führt das Amt im Einklang mit dem gemäß Artikel 7 angenommenen Arbeitsprogramm und dem Unionsrecht folgende Tätigkeiten durch: a) Festlegung einer transparenten Methodik für die Sammlung und Analyse unabhängiger, objektiver, vergleichbarer und zuverlässiger Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und für die Berichterstattung darüber; b) Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger objektiver, vergleichbarer und zuverlässiger Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums; c) Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger objektiver, vergleichbarer und zuverlässiger Daten zum wirtschaftlichen Wert des geistigen Eigentums und seinem Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Wohlstand, Innovation, Kreativität, kultureller Vielfalt, zur Schaffung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze und zur Entwicklung hochwertiger Produkte und Dienstleistungen in der Union; d) Vorlage regelmäßiger Bewertungen und spezifischer Berichte nach Branchen, geografischen Gebieten und Art der verletzten Rechte des geistigen Eigentums, wobei unter anderem die Folgen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums für Gesellschaft und Wirtschaft — einschließlich einer Beurteilung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen — sowie Gesundheit, Umwelt und Sicherheit zu bewerten sind; e) Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über bewährte Praktiken zwischen den als Beobachtungsstelle zusammenkommenden Vertretern und gegebenenfalls Formulierung von Empfehlungen für Strategien auf der Grundlage solcher Praktiken; f) Erstellen von Berichten und Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Unionsbürger für die Folgen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und — zu diesem Zweck — Organisation von Konferenzen, Veranstaltungen und Sitzungen auf europäischer und internationaler Ebene sowie Unterstützung nationaler und europaweiter Maßnahmen, darunter Online- und Offline-Kampagnen, hauptsächlich durch die Bereitstellung von Daten und Informationen; g) Beobachtung der Entwicklung neuer wettbewerbsfähiger Geschäftsmodelle, die das legale Angebot an kulturellen und kreativen Inhalten erweitern, sowie Förderung des Informationsaustauschs und entsprechende Sensibilisierung der Verbraucher; h) Planung und Organisation von Online-Schulungen und anderen Formen von Schulungsmaßnahmen für nationale Beamte, die im Bereich des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums tätig sind; i) Organisation von Ad-hoc-Sitzungen mit Sachverständigen, darunter Sitzungen mit wissenschaftlichen Sachverständigen und Sitzungen mit geeigneten Vertretern der Zivilgesellschaft, zur Unterstützung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten der Beobachtungsstelle; j) Ermittlung und Schaffung von Anreizen für den Einsatz technischer Instrumente für den professionellen Gebrauch sowie von Benchmark-Techniken, einschließlich Verfolgungs- und Rückverfolgungssystemen, die es erleichtern, echte Produkte von gefälschten Produkten zu unterscheiden; k) Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und der Kommission zum Aufbau eines Online-Netzes zur Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zwischen Behörden, Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten, die im Bereich des Schutzes und der Durchsetzung dieser Rechte tätig sind; l) Zusammenarbeit mit und Aufbau von Synergien zwischen den Zentralbehörden für gewerblichen Rechtsschutz in den Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Büros für geistiges Eigentum und anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums tätig sind, mit dem Ziel der Entwicklung und Förderung von Techniken, Kompetenzen und Instrumenten, die bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums relevant sind, einschließlich Schulungsprogrammen und Sensibilisierungskampagnen; m) im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Ausarbeitung von Programmen für die technische Unterstützung von Drittländern sowie Ausarbeitung und Durchführung spezieller Schulungsprogramme und -veranstaltungen für Beamte aus Drittländern, die im Bereich des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums tätig sind; n) auf Anforderung der Kommission Formulierung von Empfehlungen an die Kommission zu unter diese Verordnung fallenden Aspekten; o) Durchführung verwandter Tätigkeiten, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben durch das Amt erforderlich sind.
3 Bei der Durchführung der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben und Tätigkeiten beachtet das Amt die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts zum Datenschutz.
Article 3 Finanzierung
Das Amt stellt zu jedem Zeitpunkt sicher, dass die Durchführung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Tätigkeiten aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert wird.
Article 4 Sitzungen der Beobachtungsstelle
1 Zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 lädt das Amt mindestens einmal im Jahr Vertreter von mit den Rechten des geistigen Eigentums befassten Behörden, Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten sowie Vertreter des privaten Sektors zu den Sitzungen der Beobachtungsstelle ein, und zwar zum Zwecke ihrer Beteiligung an der Arbeit des Amtes gemäß dieser Verordnung.
2 Die zu den Sitzungen der Beobachtungsstelle eingeladenen Vertreter des privaten Sektors decken ein breites, repräsentatives und ausgewogenes Spektrum von Einrichtungen der Union und nationalen Einrichtungen ab, die diejenigen Branchen, die am stärksten betroffen sind oder die größte Erfahrung in der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums haben — darunter die Kreativindustrien —, repräsentieren. Verbraucherorganisationen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Autoren und andere Schöpfer sollten angemessen vertreten sein.
3 Das Amt fordert jeden Mitgliedstaat auf, mindestens einen Vertreter seiner öffentlichen Verwaltung zu den Sitzungen der Beobachtungsstelle zu entsenden. In diesem Zusammenhang gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kontinuität der Arbeit der Beobachtungsstelle.
4 Die Sitzungen gemäß Absatz 1 können durch Arbeitsgruppen innerhalb der Beobachtungsstelle, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten und des privaten Sektors bestehen, ergänzt werden.
5 Gegebenenfalls organisiert das Amt — zusätzlich zu den Sitzungen gemäß Absatz 1 — Sitzungen mit a) Vertretern von Behörden, Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten oder b) Vertretern des privaten Sektors.
6 Mitglieder oder andere Vertreter des Europäischen Parlaments sowie Vertreter der Kommission werden zu allen Sitzungen gemäß diesem Artikel eingeladen, und zwar je nach Erfordernis als Teilnehmer oder Beobachter.
7 Die Namen der anwesenden Vertreter, die Tagesordnung und die Protokolle der Sitzungen gemäß diesem Artikel werden auf der Website des Amtes veröffentlicht.
Article 5 Informationspflichten
1 Gegebenenfalls und im Einklang mit dem nationalen Recht, einschließlich der für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Rechtsvorschriften, haben die Mitgliedstaaten auf Ersuchen des Amtes oder auf eigene Initiative a) das Amt allgemein über ihre Politik und ihre Strategien zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie etwaige Änderungen derselben zu unterrichten; b) verfügbare statistische Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums bereitzustellen; c) das Amt über wichtige Entscheidungen der Rechtsprechung zu informieren.
2 Unbeschadet der für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Rechtsvorschriften und des Schutzes vertraulicher Informationen haben die der Beobachtungsstelle angehörenden Vertreter des privaten Sektors auf Ersuchen des Amtes nach Möglichkeit a) das Amt über die in ihrem Tätigkeitsbereich ergriffenen Maßnahmen und Strategien zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und über etwaige Änderungen dieser Maßnahmen und Strategien zu unterrichten; b) statistische Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums in ihrem Tätigkeitsbereich bereitzustellen.
Article 6 Das Amt
1 Titel XII der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 findet auf die Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung Anwendung.
2 Im Rahmen der durch Artikel 124 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse erlässt der Präsident des Amtes die internen Verwaltungsvorschriften und veröffentlicht die Mitteilungen, die zur Erfüllung sämtlicher dem Amt durch diese Verordnung übertragener Aufgaben erforderlich sind.
Article 7 Inhalt des Arbeitsprogramms und des Tätigkeitsberichts
1 Das Amt stellt ein Jahresarbeitsprogramm auf, in dem es in geeigneter Weise die Prioritäten im Hinblick auf die im Rahmen dieser Verordnung erfolgenden Tätigkeiten und die Sitzungen der Beobachtungsstelle festlegt, und zwar im Einklang mit der Politik und den Prioritäten der Union im Bereich des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und in Zusammenarbeit mit den Vertretern gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a.
2 Das Arbeitsprogramm nach Absatz 1 wird zu Informationszwecken dem Verwaltungsrat des Amtes vorgelegt.
3 Der Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 enthält mindestens folgende Informationen zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Amts im Rahmen dieser Verordnung: a) Überblick über die Haupttätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr; b) im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Ergebnisse und gegebenenfalls sektorale Berichte zur Analyse der Situation in den verschiedenen Branchen und Produktbereichen; c) Gesamtbewertung der Erfüllung der in dieser Verordnung und in dem gemäß Absatz 1 aufgestellten Arbeitsprogramm vorgesehenen Aufgaben des Amtes; d) Überblick über die vom Amt geplanten künftigen Tätigkeiten; e) Anmerkungen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zu etwaigen künftigen Maßnahmen und Strategien, auch im Hinblick auf eine wirksamere Zusammenarbeit mit und zwischen den Mitgliedstaaten; f) Gesamtbewertung betreffend die angemessene Vertretung aller in Artikel 4 Absatz 2 genannten Akteure in der Beobachtungsstelle. Der Präsident des Amtes konsultiert die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a genannten Vertreter zu den relevanten Teilen des Tätigkeitsberichts, bevor er den Bericht dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Verwaltungsrat vorlegt.
Article 8 Evaluierung
1 Die Kommission nimmt bis zum 6. Juni 2017 einen Bericht zur Evaluierung der Anwendung dieser Verordnung an.
2 Im Evaluierungsbericht wird die Durchführung dieser Verordnung bewertet, insbesondere die Auswirkungen auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt.
3 Bei der Ausarbeitung des Evaluierungsberichts konsultiert die Kommission das Amt, die Mitgliedstaaten und die der Beobachtungsstelle angehörenden Vertreter zu den in Absatz 2 genannten Aspekten.
4 Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und führt eine den Evaluierungsbericht betreffende umfassende Anhörung der Interessenvertreter durch.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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