Verordnung (EU) Nr. 464/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch
Text
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Article 1
„(1 Es wird ein jährliches Einfuhrzollkontingent der Union mit der laufenden Nummer 09.4449 für 21500 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, der KN-Codes 0201, 0202, 02061095 und 02062991 eröffnet.“
„(1a Das jährliche Einfuhrzollkontingent der Union gemäß Absatz 1 wird ab dem 1. August 2012 auf 48200 Tonnen, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, erhöht.“
Article 2
1 Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten verwaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Die Kommission kann die Anwendung des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Vereinigten Staaten beziehungsweise Kanada die in der Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Kommission beziehungsweise in der Vereinbarung zwischen der Regierung von Kanada und der Europäischen Kommission vorgesehenen Maßnahmen nicht ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 2a
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 2012.
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