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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

CELEX
32012R0498
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-06-12
In force since
2012-06-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit dieser Verordnung werden ausführliche Regeln für die Zuteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls festgelegt, ferner sonstige Bestimmungen für die EU-seitige Verwaltung der Zollkontingentmengen, die für Ausfuhren in die Union im Rahmen der Durchführung des Abkommens und des Protokolls zugeteilt wurden.

Article 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 und des Artikels 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls. Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Warengruppe“ jede der beiden betroffenen Kategorien von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen entsprechend der Einreihung derartiger Erzeugnisse in die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der Russischen Föderation, namentlich Fichtenholz (Zolltarifpositionen 4403 20 110 und 4403 20 190) und Kiefernholz (Zolltarifpositionen 4403 20 310 und 4403 20 390). Die einschlägigen Zolltarife, die in der Russischen Föderation gelten, und die entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN“) und des TARIC sind in Anhang I aufgeführt.

Article 3

Das Verfahren für die Zuteilung der Zollkontingente ist vom Tag der Einreichung des Antrags durch den Einführer abhängig: a) bei Anträgen, die bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres eingereicht werden (im Folgenden „erster Teil des Kontingentzeitraums“), teilt die Kommission die Zollkontingente nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b entsprechend den Kategorien „traditionelle Einführer“ oder „neue Einführer“ zu, und b) bei Anträgen, die ab dem 1. August eingereicht werden (im Folgenden „zweiter Teil des Kontingentzeitraums“), teilt die Kommission die verbleibenden Zollkontingentmengen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a in der chronologischen Reihenfolge der Mitteilungen zu, mit denen die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden (im Folgenden „Bewilligungsbehörde(n)“) die Kommission über Anträge einzelner Einführer informieren.

Article 4

1 Im ersten Teil des Kontingentzeitraums erfolgt die Zuteilung wie folgt: a) 70 % des jeweiligen Zollkontingents je Warengruppe werden traditionellen Einführern zugeteilt (im Folgenden „Kontingent für traditionelle Einführer“), und b) 30 % des jeweiligen Zollkontingents je Warengruppe werden neuen Einführern zugeteilt (im Folgenden „Kontingent für neue Einführer“).

2 Das Kontingent für neue Einführer wird in der chronologischen Reihenfolge zugeteilt, in der die Mitteilungen der Bewilligungsbehörden über Kontingentbewilligungsanträge derartiger Einführer bei der Kommission eintreffen.

3 Jedem neuen Einführer werden nach dem Zuteilungsverfahren des Absatzes 2 höchstens 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.

Article 5

Im zweiten Teil des Kontingentzeitraums werden jedem Einführer höchstens 5 % des verbleibenden Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.

Article 6

1 Im ersten Teil des Kontingentzeitraums hat jeder traditionelle Einführer lediglich das Recht, in jeder Warengruppe Kontingentbewilligungen für einen bestimmten Teil des Kontingents für traditionelle Einführer zu beantragen (im Folgenden „Höchstmenge“); die Berechnung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 2. Alle einem traditionellen Einführer im ersten Teil des Kontingentzeitraums erteilten Kontingentbewilligungen werden auf die Höchstmengen für den betreffenden Einführer angerechnet.

2 Die Höchstmenge für einen traditionellen Einführer in der jeweiligen Warengruppe in einem Kontingentzeitraum (im Folgenden „Kontingentzeitraum n+1“) wird berechnet nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse in den beiden Kontingentzeiträumen, die dem Jahr der Berechnung der Höchstmenge vorausgehen, und zwar nach der folgenden Formel: Ci = T * (Īi/ΣĪi) Dabei ist: „Ci“ die Höchstmenge in der betreffenden Warengruppe (Fichtenholz beziehungsweise Kiefernholz) für den Einführer i im Kontingentzeitraum n+1; „T“ das in der jeweiligen Warengruppe im Jahr der Berechnung der Höchstmenge (im Folgenden „Kontingentzeitraum n“) verfügbare Kontingent für traditionelle Einführer; „Īi“ der Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren des traditionellen Einführers i in der betreffenden Warengruppe in den zwei Kontingentzeiträumen vor der Berechnung (im Folgenden „Kontingentzeitraum n–2“ und „Kontingentzeitraum n–1“) nach folgender Formel: [(tatsächliche Einfuhren des Einführers i im Kontingentzeitraum n–2) + (tatsächliche Einfuhren des Einführers i im Kontingentzeitraum n–1)]/2; „ΣĪi“ die Summe der durchschnittlichen Einfuhren Īi aller traditionellen Einführer in der betroffenen Warengruppe.

Article 7

1 Die Kommission berechnet jedes Jahr nach der Methode des Artikels 6 Absatz 2 die für die einzelnen traditionellen Einführer für den folgenden Kontingentzeitraum geltenden Höchstmengen.

2 Damit die Kommission diese Berechnungen vornehmen kann, übermitteln ihr die Bewilligungsbehörden bis spätestens 31. März des Kontingentzeitraums n eine Aufstellung der tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse im Kontingentzeitraum n–1, die ihnen nach Artikel 11 Absatz 1 mitgeteilt wurden. Diese Aufstellungen sind in einem elektronischen Tabellenkalkulationsformat nach Maßgabe des Musters in Anhang IV zu übermitteln.

3 Die Kommission teilt den Bewilligungsbehörden bis spätestens 30. April des Kontingentzeitraums n die nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 berechneten aktualisierten Höchstmengen mit.

Article 8

1 Legt ein Einführer, der den Status eines traditionellen Einführers nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls beansprucht (im Folgenden „Antragsteller“), keine hinreichenden Beweise dafür vor, dass es sich bei ihm um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt, welche die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse in dem nach Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Bezugszeitraum einführte (im Folgenden „Vorgänger“), hat er der Bewilligungsbehörde gegenüber zu belegen, dass er die Geschäftstätigkeit des Vorgängers fortgeführt hat.

2 Die Fortführung des Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 gilt als gegeben, a) wenn Antragsteller und Vorgänger der Kontrolle derselben Rechtsperson im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates unterliegen , oder b) wenn der Geschäftsbetrieb des Vorgängers in Bezug auf die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse rechtlich auf den Antragsteller übergegangen ist, beispielsweise aufgrund einer Fusionierung oder eines Erwerbs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

3 Einführer, welche die Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht belegen, gelten als neue Einführer.

Article 9

Artikel 8 gilt sinngemäß, wenn ein Einführer den Status eines traditionellen Einführers nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls beansprucht.

Article 10

1 Die Kontingentbewilligungsanträge sind in der in Anhang II angegebenen Form einzureichen. Falls die Angaben im Antrag als unzureichend erachtet werden, kann die Bewilligungsbehörde den Antragsteller auffordern, zusätzliche Angaben zu machen.

2 Die Bewilligung eines Kontingents ist an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Erzeugnisse einer Verarbeitung im Zollgebiet der Union unterzogen werden, wodurch ihnen nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates der Unionsursprung verliehen wird.

3 Den Kontingentbewilligungsanträgen muss eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der er Folgendes zusichert: a) dass die betroffenen Erzeugnisse der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt werden, und zwar binnen eines Jahres nach Genehmigung der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in der die genaue Beschreibung der Waren und die TARIC-Codes angegeben sein müssen, durch die zuständigen Zollbehörden; b) dass er angemessene Aufzeichnungen im Bewilligungsmitgliedstaat führt, die es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, die von ihr als nötig erachtete Kontrolle der tatsächlichen Zuführung der Erzeugnisse zur vorgeschriebenen Verarbeitung durchzuführen, und dass er diese Aufzeichnungen aufbewahrt. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnungen“ die Datenbestände mit allen nötigen Informationen und technischen Einzelheiten auf gleich welchem Träger, welche die Bewilligungsbehörden in die Lage versetzen, die Vorgänge zu überwachen und zu kontrollieren; c) dass die Bewilligungsbehörde in die Lage versetzt wird, die betroffenen Erzeugnisse während der gesamten Verarbeitung in den Betriebsstätten des betreffenden Unternehmens zu ihrer Zufriedenheit zurückzuverfolgen; d) dass die Bewilligungsbehörde über alle Aspekte in Kenntnis gesetzt wird, welche die Bewilligung berühren können.

4 Werden die betroffenen Erzeugnisse übertragen, so legt der Antragsteller hinreichende Beweise dafür vor, dass die Waren nach Absatz 3 Buchstabe a der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt wurden.

5 Es gilt Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission .

6 Die Nichtbeachtung der Zusagen des Absatzes 3 seitens des Einführers oder jeder natürlichen oder juristischen Person, an die der Einführer diese Erzeugnisse anschließend überträgt, gilt im Einklang mit Artikel 13 als Nichtinanspruchnahme einer Kontingentbewilligung in Höhe der jeweiligen Erzeugnismenge.

7 Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Bewilligungsbehörden im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert dieses Verzeichnis nach Bedarf.

Article 11

1 Spätestens 15 Kalendertage nach Ablauf jedes dritten Monats teilt der Einführer der Bewilligungsbehörde des Kontingent bewilligenden Mitgliedstaats seine in den letzten drei Monaten tatsächlich getätigten Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat mit. Dazu legt der Einführer der Bewilligungsbehörde eine Kopie der Zollanmeldungen für die betreffenden Einfuhren vor.

2 Wird die in der Zollanmeldung aufgeführte Menge ohne Rinde gemessen, obwohl die Mengenangabe unter Ziffer 9 der Kontingentbewilligung die Rinde einschließt, übermittelt der Einführer der Bewilligungsbehörde zusätzlich zu den Informationen des Absatzes 1 und innerhalb derselben Frist die korrekten Einfuhrmengen je Zollanmeldung unter Berücksichtigung der Rinde. Die korrekten Mengen werden mit Hilfe der in Anhang III aufgeführten Korrekturkoeffizienten ermittelt.

Article 12

1 Wird eine Kontingentbewilligung nicht binnen 6 Monaten in Anspruch genommen, gibt der Einführer sie entweder an die Bewilligungsbehörde zurück oder teilt ihr seine Absicht mit, die Bewilligung im verbleibenden Kontingentzeitraum in Anspruch zu nehmen. Wurde eine Kontingentbewilligung vor Beginn des Kontingentzeitraums nach Artikel 4 des Protokolls erteilt, beginnt die Sechsmonatsfrist am 1. Januar des dem Kontingentzeitraum entsprechenden Jahres.

2 Die Bewilligungsbehörde benachrichtigt die Kommission unverzüglich, wenn ein Einführer eine Kontingentbewilligung nach Absatz 1 zurückgibt. Der Restbetrag der für die betreffende Warengruppe verfügbaren Höchstmenge für traditionelle Einführer wird um den entsprechenden Betrag angepasst.

Article 13

1 Bleiben die tatsächlichen Einfuhren eines traditionellen Einführers der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse im Kontingentzeitraum n–1 unter 85 % der Mengen aller Kontingentbewilligungen für diesen Einführer im selben Kontingentzeitraum, dann werden die Einfuhrhöchstmengen dieses Einführers für beide Warengruppen im Kontingentzeitraum n+1 proportional zum Umfang der tatsächlichen Einfuhren verringert, die nicht getätigt wurden.

2 Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet: ri = (0,85 * ΣΑi – Ii)/ΣΑi Dabei ist: „ri“ die Verringerung der Einfuhrhöchstmengen des Einführers i für beide Warengruppen im Kontingentzeitraum n+1; „ΣΑi“ die Summe der Kontingentbewilligungen für den traditionellen Einführer i im Kontingentzeitraum n–1; „Ii“ die Menge der vom Einführer i im Kontingentzeitraum n–1 tatsächlich eingeführten unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse.

Article 14

1 Wurde eine Kontingentbewilligung, die 6 Monate nach ihrer Erteilung nach Artikel 12 nicht zurückgegeben wurde, bis zum Ende des Kontingentzeitraums n–1 nicht genutzt, werden die Einfuhrhöchstmengen des Einführers für den Kontingentzeitraum n+1 in beiden Warengruppen doppelt proportional zum Umfang der ungenutzten Kontingentbewilligung verringert.

2 Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet: Ri = 2 * (ΣUi/ΣΑi) Dabei ist: „Ri“ die Verringerung der Einfuhrhöchstmenge des Einführers i für beide Warengruppen im Kontingentzeitraum n+1; „ΣUi“ die Summe der dem Einführer i im Kontingentzeitraum n–1 erteilten, von ihm jedoch nicht genutzten Kontingentbewilligungen; „ΣΑi“ die Summe der dem Einführer i im Kontingentzeitraum n–1 in beiden Warengruppen erteilten Kontingentbewilligungen.

Article 15

Sollten die in den Artikeln 13 und 14 aufgestellten Bedingungen für die Verringerung der Einfuhrhöchstmengen gleichzeitig erfüllt sein, gilt nur die stärkere Verringerung (Ri oder ri).

Article 16

1 Die Zuteilungsmethode des Artikels 4 dieser Verordnung gilt für den gesamten ersten Kontingentzeitraum der Anwendung dieser Verordnung. Während dieses Zeitraums gelten die Bestimmungen des Kapitels 6 nicht.

2 Die Artikel 17 bis 19 gelten für die ersten drei Kontingentzeiträume der Anwendung dieser Verordnung.

Article 17

1 Die Wahl des Bezugszeitraums nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls steht dem Einführer frei, und zwar entweder das Jahr 2004 oder das Jahr 2007 oder beide Jahre.

2 Einführer, die den Status eines traditionellen Einführers beanspruchen, müssen spätestens 20 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung angeben, nach welcher der drei Wahlmöglichkeiten des Absatzes 1 ihre Höchstmengen nach Artikel 6 berechnet werden sollen.

3 Der nach Absatz 2 für jeden Einführer festgelegte Bezugszeitraum gilt für die ersten drei Kontingentzeiträume der Anwendung dieser Verordnung.

Article 18

1 Einführer, die den Status eines traditionellen Einführers beanspruchen, teilen den Bewilligungsbehörden der Mitgliedstaaten, bei denen sie Kontingentbewilligungen beantragen möchten, spätestens 20 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse sie innerhalb des nach Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich in die betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt haben. Zum Nachweis der tatsächlichen Einfuhren legt der Einführer den Bewilligungsbehörden eine Kopie der Zollanmeldungen für die betreffenden Einfuhren vor.

2 Die Bewilligungsbehörden übermitteln der Kommission spätestens 35 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse, die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilt wurden. Diese Aufstellungen sind in einem elektronischen Tabellenkalkulationsformat nach Maßgabe des Musters in Anhang V zu übermitteln.

Article 19

1 Wird nach Artikel 17 Absatz 2 nur ein einziges Jahr festgelegt, so steht die Variable Īi des Artikels 6 Absatz 2 für die tatsächlichen Einfuhren des Einführers in der jeweiligen Warengruppe im betreffenden Jahr.

2 Werden nach Artikel 17 Absatz 2 sowohl das Jahr 2004 als auch das Jahr 2007 festgelegt, so steht die Variable Īi des Artikels 6 Absatz 2 für den Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren des Einführers in der jeweiligen Warengruppe der Jahre 2004 und 2007, und zwar nach folgender Berechnungsformel: [(tatsächliche Einfuhren 2004) + (tatsächliche Einfuhren 2007)]/2.

3 Die Kommission teilt den Genehmigungsbehörden die nach Artikel 6 Absatz 2 ermittelten Höchstmengen spätestens 65 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

4 Wurden die Höchstmengen des Artikels 6 bis zur vorläufigen Anwendung des Abkommens und des Protokolls noch nicht berechnet, werden allen Einführern die Zollkontingente in der jeweiligen Warengruppe nach dem Verfahren des Artikels 3 Buchstabe b zugeteilt, und zwar so lange, bis die Kommission der Bewilligungsbehörde mitteilt, dass die Höchstmengen berechnet wurden und das Zuteilungsverfahren nach Artikel 3 Buchstabe b abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes werden jedem Einführer höchstens 2,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.

Article 20

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die vorläufige Anwendung des Protokolls außer Kraft tritt.

Relations

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