Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
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Article 1
1 Spätestens bis zum 31. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu den von ihnen im vorherigen Kalenderjahr getroffenen Entscheidungen Folgendes mit: a) die Zahl der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen, nachstehend „Vereinigungen“ genannt, sowie der Branchenverbände, die sie anerkannt haben, und gegebenenfalls die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen; b) die Zahl der von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbänden eingereichten Anerkennungsanträge, die sie abgelehnt haben, und eine Zusammenfassung der Gründe für eine solche Ablehnung; c) die Zahl der anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände, denen sie die Anerkennung entzogen haben, und eine Zusammenfassung der Gründe für einen solchen Entzug.
2 Betrifft eine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder Vereinigung, so werden in der Mitteilung gegebenenfalls die von den Mitgliedern jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, angegeben.
Article 2
1 Die von Vertragsverhandlungen abgedeckten Rohmilchmengen werden gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mitgeteilt, a) in dem bzw. denen die Rohmilch erzeugt wird, und b) falls nicht damit identisch, in dem bzw. denen die Lieferung an einen verarbeitenden Betrieb oder Abholer erfolgt.
2 Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen vor Beginn der Verhandlungen und enthalten eine Angabe über die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung geschätzte Erzeugungsmenge, die von den Verhandlungen abgedeckt werden soll, sowie über den voraussichtlichen Zeitraum für die Rohmilchlieferung.
3 Bis zum 31. Januar jedes Jahres teilt jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung zusätzlich zu der Benachrichtigung gemäß Absatz 1 die Rohmilchmenge, aufgeschlüsselt nach Erzeugermitgliedstaaten, mit, die tatsächlich im Rahmen der von der Erzeugerorganisation im vorangegangen Kalenderjahr ausgehandelten Verträgen geliefert wurde.
Article 3
1 Spätestens bis zum 15. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 126c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Folgendes mit: a) nach Maßgabe der gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an die zuständigen Behörden gerichteten Mitteilungen die Gesamtmenge an Rohmilch, aufgeschlüsselt nach Erzeugermitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen von Verträgen geliefert wurde, die von den anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelt wurden; b) die Zahl der Fälle, in denen die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 126c Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen hat, dass bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen oder gar nicht zu führen sind, sowie eine kurze Zusammenfassung dieser Beschlüsse.
2 Betreffen die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erhaltenen Mitteilungen Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, so gibt der Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 126c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unverzüglich der Kommission die Informationen weiter, die diese benötigt, um beurteilen zu können, ob der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder ob kleine und mittlere Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, ernsthaft geschädigt sind.
Article 4
1 Die Mitteilungen gemäß Artikel 126d Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten die von den betreffenden Mitgliedstaaten zur Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassenen Bestimmungen sowie einen zusammenfassenden Vermerk mit folgenden Angaben: a) Name des Käses; b) Name und Art der Organisation bzw. des Verbands, die bzw. der eine Steuerung des Angebots beantragt; c) zur Steuerung des Angebots gewählte Mittel; d) Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen; e) Gültigkeitsdauer der Bestimmungen.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie vor Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 Buchstabe e Bestimmungen aufheben.
Article 5
Die Mitteilungen gemäß Artikel 185f Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten die von den Mitgliedstaaten zu den in Artikel 185f Absatz 1 genannten Verträgen erlassenen Bestimmungen sowie einen zusammenfassenden Vermerk darüber, a) ob der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass für Rohmilchlieferungen eines Landwirts an einen Verarbeitungsbetrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, und wenn ja, für welche Stufe bzw. welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird, sowie gegebenenfalls die Angabe der Mindestlaufzeit für schriftliche Verträge; b) ob der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass Erstankäufer von Rohmilch einem Landwirt ein schriftliches Vertragsangebot zu unterbreiten haben, und gegebenenfalls, dass das Angebot die Angabe der Mindestlaufzeit des Vertrags enthalten muss.
Article 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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