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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012R0547
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-06-25
In force since
2012-07-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) von Kreiselpumpen zum Pumpen von sauberem Wasser im Hinblick auf das Inverkehrbringen dieser Geräte festgelegt, die auch gelten, wenn die Pumpen in andere Produkte eingebaut sind.

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Wasserpumpen, die speziell für das Pumpen von sauberem Wasser bei Temperaturen unter – 10 °C oder über 120 °C ausgelegt sind, mit Ausnahme der in Anhang II Nummer 2 Punkte 11 bis 13 festgelegten Informationsanforderungen; b) Wasserpumpen, die nur zur Brandbekämpfung bestimmt sind; c) Verdränger-Wasserpumpen; d) selbstansaugende Wasserpumpen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Wasserpumpe“ bezeichnet den hydraulischen Teil eines Geräts zum Pumpen von sauberem Wasser auf physische oder mechanische Weise in einer der folgenden Bauarten: Wasserpumpe mit axialem Eintritt, eigene Lagerung (ESOB) Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Blockausführung (ESCC); Block-Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Inlineausführung (ESCCi); mehrstufige vertikale Wasserpumpe (MS-V); mehrstufige Tauch-Wasserpumpe (MSS); 2. „Wasserpumpe mit axialem Eintritt“ bezeichnet eine einstufige Trockenläufer-Wasserkreiselpumpe mit axialem Eintritt, die für einen Druck von bis zu 16 bar ausgelegt ist und eine spezifische Drehzahl ns zwischen 6 und 80 min–1, einen Nennförderstrom von mindestens 6 m3/h (1,667·10–3 m3/s), eine maximale Wellenleistung von 150 kW, eine maximale Förderhöhe von 90 m bei einer Nenndrehzahl von 1450 min–1 und eine maximale Förderhöhe von 140 m bei einer Nenndrehzahl von 2900 min–1 aufweist; 3. „Nennförderstrom“ bezeichnet den vom Hersteller unter normalen Betriebsbedingungen garantierten Förderstrom bei einer bestimmten Förderhöhe; 4. „Trockenläuferpumpe“ bezeichnet eine Pumpe mit abgedichteter Wellenverbindung zwischen dem Laufrad im Pumpengehäuse und dem Motor, bei der der Antriebsmotor somit trocken bleibt; 5. „Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Grundplattenausführung“ (ESOB) bezeichnet eine Wasserpumpe mit axialem Eintritt und eigenen Lagern; 6. „Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Blockausführung“ (ESCC) bezeichnet eine Wasserpumpe mit axialem Eintritt, bei der die verlängerte Motorwelle gleichzeitig als Pumpenwelle dient; 7. „Block-Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Inlineausführung“ (ESCCi) bezeichnet eine Wasserpumpe, bei der Einlass- und Druckstutzen der Pumpe auf einer Achse liegen; 8. „mehrstufige vertikale Wasserpumpe“ (MS-V) bezeichnet eine mehrstufige (i > 1) Trockenläufer-Wasserkreiselpumpe, bei der die Laufräder auf einer vertikal angeordneten Welle befestigt sind und die für einen Druck von bis zu 25 bar ausgelegt ist und eine Nenndrehzahl von 2900 min–1 sowie einen maximalen Förderstrom von 100 m3/h (27,78·10–3 m3/s) aufweist; 9. „mehrstufige Tauch-Wasserpumpe“ (MSS) bezeichnet eine mehrstufige (i > 1) Wasserkreiselpumpe mit einem äußeren Nenndurchmesser von 4″ (10,16 cm) oder 6″ (15,24 cm), die für den Betrieb in einem Bohrloch bei Betriebstemperaturen zwischen 0 °C und 90 °C und mit einer Nenndrehzahl von 2900 min–1 ausgelegt ist; 10. „Wasserkreiselpumpe“ bezeichnet eine Wasserpumpe, die sauberes Wasser mittels hydrodynamischer Kräfte bewegt; 11. „Verdränger-Wasserpumpe“ bezeichnet eine Wasserpumpe, die sauberes Wasser durch Einschließen eines bestimmten Wasservolumens und dessen Verdrängung zum Pumpenauslass bewegt; 12. „selbstansaugende Wasserpumpe“ bezeichnet eine Wasserpumpe zum Pumpen von sauberem Wasser, die auch dann anspringt und/oder arbeitet, wenn sie nur teilweise mit Wasser gefüllt ist; 13. „sauberes Wasser“ bezeichnet Wasser mit einem Gehalt an nicht absorbierenden freien Feststoffen von höchstens 0,25 kg/m3 und einem Gehalt an gelösten Feststoffen von höchstens 50 kg/m3, wobei der Gesamtgasgehalt des Wassers das Sättigungsvolumen nicht überschreitet. Zusätze, die ein Gefrieren des Wassers bei bis zu – 10 °C verhindern, werden dabei nicht berücksichtigt. Weitere Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis V enthält Anhang I.

Article 3 Ökodesign-Anforderungen

Die Mindesteffizienzanforderungen und die Informationsanforderungen in Bezug auf Wasserkreiselpumpen sind in Anhang II aufgeführt. Die Ökodesign-Anforderungen treten nach folgendem Zeitplan in Kraft: 1. ab dem 1. Januar 2013 müssen Wasserpumpen mindestens den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a festgelegten Wirkungsgrad aufweisen; 2. ab dem 1. Januar 2015 müssen Wasserpumpen mindestens den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b festgelegten Wirkungsgrad aufweisen; 3. ab dem 1. Januar 2013 müssen die zu Wasserpumpen bereitgestellten Informationen den in Anhang II Nummer 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet. Für andere in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Ökodesign-Parameter sind keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich.

Article 4 Konformitätsbewertung

Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der genannten Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung.

Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang IV beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Article 6 Unverbindliche Referenzwerte

Unverbindliche Referenzwerte für die Wasserpumpen mit der besten Leistung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind, enthält Anhang V.

Article 7 Überprüfung

Spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung. Ziel der Überprüfung ist die Annahme eines erweiterten Produktkonzepts. Die Kommission überprüft die bei der Berechnung der Energieeffizienz angewandten Toleranzen vor dem 1. Januar 2014.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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