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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen

CELEX
32012R0651
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-07-04
In force since
2012-08-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Umlaufmünzen“ sind für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 festgelegt sind. 2. „Gedenkmünzen“ sind Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 1h der Verordnung (EG) Nr. 975/98 zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden. 3. „Sammlermünzen“ sind Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf ausgegeben werden, sondern für Sammler bestimmt sind.

Article 2 Arten von Euro-Münzen

1 Die Mitgliedstaaten können zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben: Umlaufmünzen und Sammlermünzen.

2 Die Kommission nimmt eine Folgenabschätzung zu einer fortgesetzten Ausgabe von 1- und 2-Cent-Münzen vor. Diese Folgenabschätzung beinhaltet eine Kosten-Nutzen-Analyse, bei der die tatsächlichen Herstellungskosten dieser Münzen im Verhältnis zu ihrem Wert und Nutzen berücksichtigt werden.

Article 3 Ausgabe von Umlaufmünzen

1 Umlaufmünzen werden zum Nennwert ausgegeben und in Umlauf gebracht.

2 Ein geringer Anteil von höchstens 5 % des von einem Mitgliedstaat ausgegebenen kumulierten Gesamtnettowerts und -volumens der Umlaufmünzen kann — allerdings nur für Jahre mit einer Nettoausgabe im positiven Bereich — zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze, eine besondere Verpackung oder damit verbundene zusätzliche Dienstleistungen gerechtfertigt ist.

Article 4 Ausgabe von Gedenkmünzen

1 Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, darf pro Jahr zwei Gedenkmünzen ausgeben, außer wenn a) Gedenkmünzen von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden oder b) eine Gedenkmünze ausgegeben wird, wenn die Position des Staatsoberhaupts vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt ist.

2 Die gesamte Prägeauflage der in Umlauf gebrachten Gedenkmünzen je Ausgabe darf die höhere der beiden folgenden Obergrenzen nicht überschreiten: a) 0,1 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind; diese Obergrenze kann auf 2,0 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen aller Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, angehoben werden, wenn eines in seiner Bedeutung allgemein anerkannten, höchst symbolträchtigen Ereignisses gedacht wird; in diesem Fall darf der Ausgabemitgliedstaat in den vier Folgejahren keine weitere Gedenkmünze ausgeben, für die er die Obergrenze anhebt, und er muss die Gründe für die Anhebung der Obergrenze darlegen, oder b) 5,0 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind.

3 Die Entscheidung darüber, ob Gedenkmünzen mit gemeinsamen Gestaltungsmerkmalen durch alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, wird vom Rat getroffen. Die Stimmrechte der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, werden für die Annahme eines diesbezüglichen Beschlusses ausgesetzt.

Article 5 Ausgabe von Sammlermünzen

1 Sammlermünzen gelten nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel. Der Ausgabemitgliedstaat muss auf der Münze klar angegeben und leicht zu erkennen sein.

2 Damit sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, müssen Sammlermünzen sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie müssen einen anderen Nennwert haben als Umlaufmünzen. b) Ihre Darstellungen dürfen keine Ähnlichkeit mit den gemeinsamen Seiten von Umlaufmünzen aufweisen, und weisen ihre Darstellungen Ähnlichkeit mit einer nationalen Seite von Umlaufmünzen auf, so kann das Gesamterscheinungsbild leicht unterschieden werden. c) Sie müssen sich bei mindestens zwei der drei Merkmale Farbe, Durchmesser und Gewicht deutlich von den Umlaufmünzen unterscheiden; der Unterschied gilt als deutlich, wenn die Werte einschließlich der Toleranzen außerhalb der für Umlaufmünzen festgelegten Toleranzbereiche liegen, und d) sie dürfen keine Randprägung mit feiner Wellenstruktur oder die Form einer „Spanischen Blume“ aufweisen.

3 Sammlermünzen können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden.

4 Die Ausgaben von Sammlermünzen werden in aggregierter Form auf die von der Europäischen Zentralbank zu genehmigende Prägeauflage angerechnet.

5 Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.

Article 6 Konsultationen vor der Vernichtung von Umlaufmünzen

Vor der Vernichtung von Umlaufmünzen, bei denen es sich nicht um für den Umlauf ungeeignete Euro-Münzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen handelt, konsultieren die Mitgliedstaaten einander über den zuständigen Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses und informieren die Leiter der Münzprägeanstalten der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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