Durchführungsverordnung (EU) Nr. 868/2012 der Kommission vom 24. September 2012 zur Zulassung von Azorubin als Zusatzstoff in Katzen- und Hundefutter Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff Azorubin, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Farbstoffe, i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Kennzeichnung
Azorubin enthaltende Futtermittel werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung spätestens am 25. Mai 2013 gekennzeichnet. Azorubin enthaltende Futtermittel, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/524/EWG vor dem 25. Mai 2013 gekennzeichnet wurden, können weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände an Azorubin und Azorubin enthaltenden Futtermitteln können nach den Bedingungen der Richtlinie 70/524/EWG weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 25. November 2012 in Kraft.
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