Verordnung (EU) Nr. 875/2012 der Kommission vom 25. September 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Text
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Article 1
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union versandte Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einrädern), ohne Motor, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes 87120030 und ex87120070 (TARIC-Code 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
Article 2
Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.
Article 3
1 Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.
2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
3 Hersteller in Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.
4 Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
5 Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ggf. ihre aktualisierten Fassungen, sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence. Alle schriftlichen Beiträge, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden – darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantwortete Fragebogen und sonstige Schreiben –, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N105 08/020 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax +32 22985353 E-Mail-Adresse: [email protected]
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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