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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012R0919
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2012-07-05
In force since
2012-10-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung wird die Methode zur Berechnung der 10 %igen Wertminderung bei liquiden, an einem Handelsplatz gehandelten Aktien gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegt.

2 In dieser Verordnung wird außerdem die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei folgenden an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten festgelegt, wie sie in der gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erlassenen delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 spezifiziert wird: a) illiquiden Aktien; b) folgenden nicht derivativen Finanzinstrumenten: i) von öffentlichen Emittenten und von Unternehmen begebenen Schuldtiteln; ii) börsengehandelten Fonds; iii) Geldmarktinstrumenten; c) Derivaten, deren einziges Basisinstrument ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist.

Article 2 Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei liquiden und illiquiden Aktien

1 Bei einer an einem Handelsplatz gehandelten Aktie wird die Wertminderung gegenüber der am vorangehenden Handelstag an diesem Handelsplatz festgestellten offiziellen Schlussnotierung berechnet, so wie diese nach den geltenden Vorschriften dieses Handelsplatzes definiert ist.

2 Etwaige Kursrückgänge, die sich ausschließlich auf einen Aktiensplit, auf eine Kapitalmaßnahme (Corporate Action) oder auf vergleichbare, vom Emittenten in Bezug auf das ausgegebene Aktienkapital beschlossene Maßnahmen, die zu einer Korrektur des Kurses durch den betreffenden Handelsplatz führen können, zurückführen lassen, werden bei dieser Berechnungsmethode nicht berücksichtigt.

Article 3 Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei anderen nicht derivativen Finanzinstrumenten

1 Bei Finanzinstrumenten, die keine Aktien sind und nicht unter die in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführten Derivat-Gattungen fallen, wird eine signifikante Wertminderung nach der in den Absätzen 2, 3 und 4 dargelegten Methode berechnet.

2 Bei einem Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einem am betreffenden Handelsplatz notierten Kurs gemessen wird, wird die Minderung gegenüber der an dem betreffenden Handelsplatz festgestellten offiziellen Schlussnotierung berechnet, so wie diese nach den geltenden Vorschriften dieses Handelsplatzes definiert ist.

3 Bei einem von einem öffentlichen Emittenten begebenen Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einer Renditekurve gemessen wird, wird die Minderung als eine die gesamte Renditekurve betreffende Renditeerhöhung im Vergleich zur Renditekurve des öffentlichen Emittenten bei Geschäftsschluss am vorangehenden Handelstag berechnet, so wie diese anhand der für den öffentlichen Emittenten an diesem Handelsplatz vorliegenden Daten kalkuliert wird.

4 Bei einem Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einer Veränderung der Rendite gemessen wird, wird die Minderung als Erhöhung der jeweiligen Rendite im Vergleich zur Rendite des Instruments bei Geschäftsschluss am vorangehenden Handelstag berechnet, so wie sie diese anhand der für dieses Instrument an diesem Handelsplatz vorliegenden Daten kalkuliert wird.

Article 4 Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei Derivaten

Bei Finanzinstrumenten, die unter die in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführten Derivat-Gattungen fallen und deren einziges Basisinstrument ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, für das eine signifikante Wertminderung gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 spezifiziert wurde, wird eine signifikante Wertminderung unter Bezugnahme auf die signifikante Wertminderung bei dem betreffenden Basisinstrument berechnet.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. November 2012.

Relations

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