Durchführungsverordnung (EU) Nr. 984/2012 der Kommission vom 24. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen
Text
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Article 1
„(1 Mitgliedstaaten, die für Ausgaben gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 eine Finanzhilfe erhalten möchten, übermitteln der Kommission jeweils bis zum 15. November des Jahres vor der betreffenden Umsetzung ein Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung.“
„(2 Die Vorfinanzierung erfolgt entweder auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten oder auf der Grundlage von Belegen, anhand deren geprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen den in Absatz 1 genannten Vorhaben entsprechen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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