Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1012/2012 der Kommission vom 5. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Liste der Überträgerarten, der Gesundheits- und Bescheinigungsanforderungen bei epizootischem ulzerativem Syndrom sowie hinsichtlich des Eintrags für Thailand in der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die EU gestattet ist Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält die Fassung von Anhang I dieser Verordnung.
Article 2
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Article 3
Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. März 2013 dürfen Sendungen mit Wassertieren und Sendungen mit Fischereierzeugnissen, denen Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 bzw. gemäß dem Muster in Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in ihrer jeweiligen Fassung vor Änderung durch die vorliegende Verordnung beiliegen, weiterhin in Verkehr gebracht oder in die EU eingeführt werden, sofern sie vor dem genannten Datum an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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