Verordnung (EU) Nr. 1088/2012 des Rates vom 20. November 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013)
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2013 festgesetzt.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die in der Ostsee fischen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund definierten geografischen Gebiete; b) „Ostsee“ sind die ICES-Unterdivisionen 22-32; c) „Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist; d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf; e) „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC; f) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff nicht im Hafen befindet.
Article 4 TAC und Aufteilung
Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften
1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
2 Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nicht anders festgelegt, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung gilt für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
Article 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.
Article 7 Aufwandsbeschränkungen
1 Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.
2 Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten auch für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Unterdivisionen von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.
3 Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die ICES-Unterdivision 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jene Unterdivision gelten.
Article 8 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Fangmengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
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