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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

CELEX
32012R1179
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-10
In force since
2012-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmtes Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „Bruchglas“ Glasbruch, der aus der Verwertung von Altglas gewonnen wird; 2. „Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Bruchglas in ihrem Besitz hat; 3. „Erzeuger“ den Besitzer, der Bruchglas zum ersten Mal als Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt; 4. „Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt; 5. „qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Bruchglas zu überwachen und zu bewerten; 6. „Sichtprüfung“ die Prüfung von Bruchglas, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden; 7. „Sendung“ eine Charge Bruchglas, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.

Article 3 Kriterien für Bruchglas

Bruchglas wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Das bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1; 2. der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2; 3. der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt; 4. der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 4 und 5; 5. das Bruchglas ist für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmt.

Article 4 Konformitätserklärung

1 Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Bruchglassendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II aus.

2 Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Bruchglassendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.

3 Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.

Article 5 Managementsystem

1 Der Erzeuger wendet ein Managementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien von Artikel 3 nachgewiesen werden kann.

2 Das Managementsystem schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein: a) Überwachung der Qualität von Bruchglas, das bei den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 (einschließlich Probenahme und Analyse) gewonnen wird; b) Annahmekontrolle für Abfall, der den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 zugeführt wird; c) Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3 beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken; d) Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der Bruchglasqualität; e) Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß den Buchstaben a bis c; f) Überarbeitung und Verbesserung des Managementsystems; g) Personalschulung.

3 Das Managementsystem gibt außerdem die in Anhang I für jedes Kriterium beschriebenen besonderen Überwachungsanforderungen vor.

4 Eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates , der im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert oder lizenziert wurde, prüft, ob das Managementsystem den Anforderungen des vorliegenden Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Nur bei Gutachtern mit den folgenden Akkreditierungen bzw. Lizenzen auf Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten NACE-Codes wird davon ausgegangen, dass sie über ausreichend spezifische Erfahrung verfügen, um die in dieser Verordnung genannte Prüfung durchzuführen: * NACE-Code 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung) oder * NACE-Code 23.1 (Herstellung von Glas und Glaswaren).

5 Der Einführer verlangt von seinen Lieferanten, ein Managementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen Gutachter geprüft wurde. Das Managementsystem des Lieferanten wird von einer Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert, die von einer Akkreditierungsstelle, die von einer nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten, von Fachkollegen beurteilten Stelle für diese Tätigkeit bestätigt wurde, oder von einem Umweltgutachter, der von einer Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 akkreditiert oder zugelassen wurde, die ebenfalls einer Bewertung durch Fachkollegen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung unterzogen wurde. Gutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen im Einklang mit den Vorgaben in den Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bzw. (EG) Nr. 1221/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2011/832/EU der Kommission eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben.

6 Der Erzeuger gewährt den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Managementsystem.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 11. Juni 2013.

Relations

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Versions

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