Verordnung (EU) Nr. 1217/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
Text
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Article 1
1 Zum Zweck der Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Union und des Protokolls über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung ausführlicher Regeln für die Methode der Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie zur Festlegung aller anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Mit den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten werden die Rechtswirkungen der nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 getroffenen Übergangsmaßnahmen aufrechterhalten.
Article 2
1 Die Kommission wird von dem nach Artikel 5 des Beschlusses 2012/105/EU eingesetzten Holzausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Holzausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und des Protokolls prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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