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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

CELEX
32012R1258
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-11-28
In force since
2013-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: SchiffstypMitgliedstaatFangmöglichkeitenThunfischwaden-fängerSpanien21Frankreich18Italien1Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRZSpanien17Frankreich9Portugal5Vereinigtes Königreich3Oberflächen-Langleinenfischer mit 100 BRZ oder wenigerFrankreich22

2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.

3 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

4 Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen werden, wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls und frühestens ab dem 1. Januar 2013.

Relations

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