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Stellungnahme der Kommission vom 23. August 2013 zu zwei Verordnungsentwürfen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik

CELEX
32013A0824(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2013-08-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 23. August 2013 zu zwei Verordnungsentwürfen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik 2013/C 244/01 1. Einleitung 1.1 Am 12. Juli 2013 ersuchte die Europäische Zentralbank (EZB) die Kommission um eine Stellungnahme zu zwei Verordnungsentwürfen im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik. Der erste Entwurf stellt nach seiner Annahme eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) dar. Beim zweiten handelt es sich um den Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr.

63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften. 1.2 Die Kommission begrüßt diese Anfrage und erkennt an, dass die EZB dabei gemäß ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank handelt, die Kommission zu allen Verordnungsentwürfen zu konsultieren, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt, damit die bei der Erstellung von Statistiken zur Erfüllung der Informationsbedürfnisse von EZB und Kommission erforderliche Kohärenz gesichert ist.

Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Kommission ist für beide Organe wie auch für die Nutzer und Auskunftgebenden nützlich, da auf diese Weise europäische Statistiken effizienter erstellt werden können. Die Kommission begrüßt auch, dass in beiden Verordnungen ausdrücklich auf ihre Stellungnahme Bezug genommen wird. 2. Anmerkungen 2.1 Die Kommission begrüßt, dass viele der vorgeschlagenen neuen Merkmale, die sie zuvor als für ihre Arbeit bedeutsam erwähnt hatte, bei der Überarbeitung der MFI-Verordnungen berücksichtigt wurden. Ein wichtiges Merkmal, das nicht berücksichtigt wurde, bezieht sich auf Angaben über notleidende Forderungen, Rückstellungen für derartige Forderungen und Neubewertungsreserven.

Möglicherweise liegen stichhaltige Gründe im Zusammenhang mit Kosten und Vergleichbarkeit von Ergebnissen vor, die dazu geführt haben, dass dieses Merkmal nicht berücksichtigt wurde. Die Kommission ist durchaus der Meinung, dass unter Erfüllung der Nutzeranforderungen alle Anstrengungen unternommen werden sollten, den Beantwortungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verordnungen zu begrenzen. Die EZB ist jedoch aufgefordert, ihre Bemühungen um eine statistische Erfassung dieses Gegenstands fortzusetzen. 2.2 Die Kommission beabsichtigt, im kommenden Monat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines Europäischen Rahmens für Geldmarktfonds vorzulegen.

Der Vorschlag enthält mehrere Änderungen der Bestimmung des Begriffs Geldmarktfonds und der Art, wie sie in Europa tätig werden können. Es besteht die Gefahr, dass die Begriffsbestimmung sowie die verschiedenen in den künftigen Vorschlag aufgenommenen Einzelheiten und die im Entwurf der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute vorgesehene Definition voneinander abweichen. Diese Gefahr bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 2 der EZB-Verordnung vorgesehene Begriffsbestimmung der Geldmarktfonds und die dort in Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 aufgeführten Spezifikationen für die Kriterien zum Ausweis von Geldmarktfonds.

Zur Vermeidung von Inkohärenzen empfiehlt die Kommission, dass die EZB in ihrer Verordnung eine Überprüfungsklausel vorsieht, damit Geldmarktfonds-Definition und -kriterien unter Berücksichtigung der Verordnung über Geldmarktfonds überprüft werden, wenn diese vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen ist. Die Verabschiedung der EZB-Verordnung sollte mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung über Geldmarktfonds zusammenfallen. 2.3 Für beide Verordnungsentwürfe gilt, dass die Bezugsvermerke zu Beginn der Präambel ( „ gestützt auf “ ) der auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Praxis entsprechen und sich somit auf die Angabe der Rechtsgrundlage (d. h. jener Bestimmung(en), aus der/denen sich die Zuständigkeit zur Annahme des Rechtsakts tatsächlich ableitet) und gegebenenfalls Angaben zum Vorschlag, zum Verfahren und zu Stellungnahmen beschränken sollte.

Was die Rechtsgrundlage angeht, so sollten nach der allgemeinen Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union daher lediglich die Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und im Fall des Vorschlags zur Bilanz des MFI-Sektors darüber hinaus Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 genannt werden. Weder Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, noch Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, Verordnung (EU) Nr. 549/2013, Richtlinie 2013/36/EU oder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind als Rechtsgrundlagen für die Verordnungsentwürfe zu betrachten.

Wird eine Bezugnahme auf diese anderen Bestimmungen und Instrumente als nützlich für das richtige Verständnis des verfügenden Teils des Verordnungsentwurfs erachtet, können diese in den Erwägungsgründen erwähnt werden. 2.4 In dem Ersuchen der EZB um eine Stellungnahme der Kommission heißt es, angestrebt werde für beide Rechtsakte das Inkrafttreten 20 Tage nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt (geplant für September 2013) und der Geltungsbeginn im Januar 2015. Aus Gründen der Klarheit sollte Artikel 9 des Verordnungsentwurfs zu den MFI-Zinsen deshalb mit Artikel 16 des Verordnungsentwurfs über die Bilanz des MFI-Sektors in Einklang gebracht werden.

2.5 In Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 des Verordnungsentwurfs über die Bilanz des MFI-Sektors „ Identification of certain MFIs based on principles of substitutability of deposits “ (Auf Grundsätzen der Eignung als Einlagensubstitut beruhender Ausweis bestimmter MFI) sollte genauer festgelegt werden, wie die verschiedenen Kriterien der Eignung als Einlagensubstitut kombiniert werden, damit die Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist. 2.6 Die Kohärenz des Teils 3 des Anhangs II der genannten Verordnung „ Definitions of sectors “ (Definitionen von Sektoren) mit dem ESVG 2010 sollte erneut geprüft werden.

Beispielsweise sollte auf Seite 51 in dem Absatz über Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten aus Gründen der Klarheit der zweite Satz durch den Wortlaut der Ziffer 2.97 ESVG 2010 ersetzt werden. 2.7 Zum Verordnungsentwurf zu den MFI-Zinsen hat die Kommission keine weiteren Anmerkungen. 3. Schlussfolgerung 3.1 Die Kommission unterstützt die Verordnungsentwürfe grundsätzlich insofern, als sie zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Statistischen System (ESS) und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) bei der Definition der Berichtspflichtigen und zur Erstellung von konsistenten Statistiken von hoher Qualität auf europäischer Ebene beitragen.

Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass der Verordnungsentwurf zur Bilanz der MFI hinsichtlich der vorstehend erörterten Fragen präziser sein könnte und die Kohärenz der EZB-Verordnungen mit dem künftigen Europäischen Rahmen für Geldmarktfonds gewährleistet sein sollte. 3.2 Des Weiteren möchte die Kommission unterstreichen, welch große Bedeutung in der Praxis ein robustes den statistischen Grundsätzen vollständig entsprechendes Verfahren der Klassifikation von Einheiten in diesem Bereich hat. Brüssel, den 23. August 2013 Für die Kommission Algirdas Šemeta Mitglied der Kommission

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