2013/6/EU: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
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Article 1
1 Griechenland beendet das derzeitige übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens aber im Jahr 2016.
2 Der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits zielt darauf ab, ein gesamtstaatliches Primärdefizit (Defizit ohne Zinsausgaben) von höchstens 2,925 Mrd. EUR (1,5 % des BIP) im Jahr 2012 sowie einen Primärüberschuss von mindestens 0 Mio. EUR (0,0 % des BIP) im Jahr 2013, 2,775 Mrd. EUR (1,5 % des BIP) im Jahr 2014, 5,7 Mrd. EUR (3,0 % des BIP) im Jahr 2015 und 9 Mrd. EUR (4,5 % des BIP) im Jahr 2016 zu erreichen. Diese Ziele für den Primärsaldo implizieren ein globales ESVG-Defizit von 6,9 % des BIP im Jahr 2012, 5,4 % des BIP im Jahr 2013, 4,5 % des BIP im Jahr 2014, 3,4 % des BIP im Jahr 2015 und 2,0 % des BIP im Jahr 2016. Die im Dezember 2012 umzusetzenden schuldenreduzierenden Maßnahmen könnten zu einer Verringerung der Zinszahlungen um bis zu 1 % des BIP führen. Diese Zahlen könnten zu einer Verbesserung des konjunkturbereinigten Primärsaldos im Verhältnis zum BIP von 4,1 % im Jahr 2012 auf 6,2 % im Jahr 2013 und auf mindestens 6,4 % des BIP in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie zu einem konjunkturbereinigten staatlichen Defizit im Verhältnis zum BIP von – 1,3 % im Jahr 2012, 0,7 % im Jahr 2013, 0,4 % im Jahr 2014, 0,0 % im Jahr 2015 und – 0,4 % im Jahr 2016 führen, d. h. zu einer Entwicklung, die das ursprüngliche Profil der Zinszahlungen widerspiegelt. Erlöse aus der Privatisierung von finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten, aus Transaktionen im Zusammenhang mit der Bankenrekapitalisierung sowie alle Transferzahlungen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Euro-Gruppe vom 21. Februar 2012 zu den Einkünften der nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets — einschließlich der Bank of Greece —, die aus den Anteilen ihrer Investitionsportfolios an griechischen Staatsanleihen stammen, verringern nicht die geforderte Konsolidierungsanstrengung und werden bei der Bewertung dieser Ziele nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für etwaige Zahlungen verlustemachender Banken, die über diejenigen hinausgehen, die von der am 30. September 2012 bestehenden Garantiegebührenstruktur im Rahmen der Liquiditätshilfe im Krisenfall herrühren.
3 Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der im Dezember 2012 umzusetzenden schuldenreduzierenden Maßnahmen steht der in Absatz 2 genannte Anpassungspfad mit einem konsolidierten gesamtstaatlichen Schuldenstand von unter 160 % des BIP im Jahr 2016 im Einklang.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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