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Seqlense EUR-Lex

2014/4/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2013 zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Lettland (EZB/2013/41)

CELEX
32013D0041(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2013-10-22
In force since
2013-11-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreservepflicht“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ und „Mindestreservebasis“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.

Article 2 Übergangsbestimmungen für in Lettland befindliche Institute

1 Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Lettland befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. bis zum 14. Januar 2014.

2 Die Mindestreservebasis jedes in Lettland befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2013 festgelegt. Institute, die sich in Lettland befinden, melden der Latvijas Banka ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistik der EZB, der in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt ist. In Lettland befindliche Institute, denen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eine Ausnahmeregelung gewährt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2013.

3 Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Lettland befindliches Institut oder die Latvijas Banka die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 10. Dezember 2013. Bestätigt die andere Seite den Mindestreservebetrag nicht bis zum 10. Dezember 2013, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

4 Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in Lettland befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Lettland befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der Liste der mindestreservepflichtigen Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) aufgeführt sind.

Article 3 Übergangsbestimmungen für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute

1 Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Lettland befindliche Institute.

2 Institute, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, deren Währung der Euro ist, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 11. Dezember 2013 bis zum 14. Januar 2014 und vom 15. Januar bis zum 11. Februar 2014 Verbindlichkeiten gegenüber in Lettland befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

3 In anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Lettland befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 11. Dezember 2013 bis zum 14. Januar 2014 und vom 15. Januar bis zum 11. Februar 2014 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober 2013 bzw. zum 30. November 2013 und melden statistische Daten gemäß Teil 1 von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), die in Lettland befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweisen. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zu melden, in welcher in Lettland befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt sind.

4 Für die im Dezember 2013, Januar und Februar 2014 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, denen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eine Ausnahmeregelung gewährt wird und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Lettland befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2013 und melden gemäß Teil 1 von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) statistische Daten, die in Lettland befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweisen. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zu melden, in welcher in Lettland befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die statistischen Informationen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt sind.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

1 Dieser Beschluss ist an die Latvijas Banka, in Lettland befindliche Institute und in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gerichtet.

2 Dieser Beschluss tritt am 1. November 2013 in Kraft.

3 In Ermangelung von Sonderbestimmungen in diesem Beschluss gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

Relations

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