2013/41/GASP: Beschluss EUCAP NESTOR/1/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. Januar 2013 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)
Text
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Article 1 Einsetzung
1 Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) eingesetzt.
2 Der Aufgabenbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.
Article 2 Zusammensetzung
1 Mitglieder des Ausschusses sind Vertreter aller Mitgliedstaaten und Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen und Beiträge leisten.
2 Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Article 3 Informationen seitens des Leiters der Mission
Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen vom Leiter der Mission.
Article 4 Vorsitz
Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter.
Article 5 Sitzungen
1 Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
2 Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.
Article 6 Vertraulichkeit
1 Gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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