2013/50/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Januar 2013 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen ( Salvia hispanica ) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 123)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Chiasamen (Salvia hispanica) gemäß der Spezifikation in Anhang I darf in der Union als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden. Chiasamen (Salvia hispanica) als solcher darf nur vorverpackt an den Endverbraucher verkauft werden.
Article 2
Die Bezeichnung in der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die gemäß diesem Beschluss zugelassenen Chiasamen (Salvia hispanica) enthalten, lautet „Chiasamen (Salvia hispanica)“. Bei vorverpacktem Chiasamen (Salvia hispanica) ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe für den Verbraucher enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g nicht überschritten werden darf.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Unternehmen The Chia Company, 262-276 Lorimer Street, Port Melbourne, VIC 3207, Australien, gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions