2013/96/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Februar 2013 über die von Deutschland gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkungen der Zulassung von difenacoumhaltigen Biozid-Produkten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 780)
Text
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Article 1
Deutschland wird gestattet, die erteilten Zulassungen für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken, ohne dass der Schutz von Lebensmitteln von den zugelassenen Verwendungszwecken ausgeschlossen wird.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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