2013/126/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2012 über die staatliche Beihilfe SA.22668 (C 8/08 (ex NN 4/08)), die Spanien Ciudad de la Luz SA gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3025) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die in der Bereitstellung des Grundkapital und den späteren Aktienkapitalerhöhungen in Höhe von 94459719 EUR, der Zuweisung von Land im Wert von 9800040 EUR an Ciudad da la Luz, den Beteiligungsdarlehen in Höhe von 115 Mio. EUR und den seit 2008 begebenen Wandelanleihen in Höhe von 45829840 EUR bestehenden Maßnahmen, die Ciudad de la Luz rechtswidrig bis zum 31. Dezember 2010 von Spanien gewährt wurden, sowie alle Fördermaßnahmen, die Filmproduzenten unter der Bedingung gewährt wurden, dass die Filmaufnahmen in Ciudad de la Luz durchgeführt werden, verstoßen gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV und stellen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.
Article 2
1 Spanien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 des Rates nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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