2013/162/EU: Beschluss der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1708)
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Article 1
Die jährlichen Emissionszuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten für jedes der Jahre des Zeitraums 2013 bis 2020 sind in Anhang I festgelegt und gelten vorbehaltlich etwaiger gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG veröffentlichter Anpassungen.
Article 2
Unbeschadet des Artikels 1 gelten im Falle, dass die Mitgliedstaaten aufgrund eines gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erlassenen Rechtsakts Treibhausgasinventare übermitteln müssen, die anhand von Treibhauspotenzialwerten aus dem mit dem Beschluss 15/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommenen vierten IPPC-Sachstandsbericht erstellt werden, die jährlichen Emissionszuweisungen in Anhang II ab dem ersten Jahr, für das solche Treibhausgasinventare übermittelt werden müssen.
Article 3
Die jährlichen Emissionszuweisungen an Kroatien gemäß Anhang I gelten ab dem Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt Kroatiens. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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