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Seqlense EUR-Lex

2013/175/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. April 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates an einem Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1934)

CELEX
32013D0175
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-04-08
In force since
2013-04-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Frankreich wird hiermit eine finanzielle Beteiligung der Union für die Durchführung des amtlichen Programms zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2013 gemäß Teil A des Anhangs gewährt. Diese finanzielle Beteiligung ist auf 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 219000 EUR (ohne MwSt.) begrenzt.

Article 2

1 Binnen 60 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags Frankreichs ist eine Vorauszahlung von 100000 EUR zu leisten.

2 Die Zahlung des Restbetrags der finanziellen Beteiligung der Union erfolgt nach Übermittlung eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens 15. März 2014 an die Kommission und nach Genehmigung dieses Berichts durch die Kommission. Der Bericht muss zumindest Folgendes enthalten: a) eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms mit dem Grad der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele. Hierbei sind die erzielten Ergebnisse an den Zielen des ursprünglich von Frankreich vorgelegten Programms zu messen, und zwar bezüglich der zu erbringenden Leistungen und des Durchführungsstands der Arbeiten. Der Bericht muss eine Beschreibung der erreichten Fortschritte und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen umfassen, und b) eine Kostenaufstellung der Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 angefallen sind, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen. Beizufügen ist dieser Aufstellung ein Beleg oder Nachweis über die Ausgaben in Form geeigneter Unterlagen, etwa Rechnungen oder Quittungen.

3 Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm bis zu einem Anteil von 15 % der finanziellen Beteiligung der Union an dem betreffenden Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten förderfähigen Kosten nicht überschritten wird und die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden. Frankreich informiert die Kommission über solche Anpassungen.

Article 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

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