2013/197/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 15/08 (ex N 318/07, N 319/07, N 544/07 und N 70/08), die Italien zugunsten der Werft Cantiere Navale De Poli gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7253) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die staatliche Beihilfe beziehungsweise die Verlängerung der Lieferfrist von drei Jahren für das Schiff C 241, die Italien im Sinne der von Italien angemeldeten Beihilferegelung N 59/04 auf der Grundlage der Verordnung zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau zugunsten des Unternehmens De Poli gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfe darf somit nicht durchgeführt werden.
Article 2
Italien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses.
Article 3
Nach Rücknahme der Anträge auf Verlängerung der Lieferfrist für die Schiffe C 242, C 243 und C 244 durch die italienischen Behörden wird das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf diese Maßnahmen als gegenstandslos eingestellt.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions