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Seqlense EUR-Lex

2013/198/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28356 (C 37/09) (ex N 226/09) — Habidite Alonsotegi (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4194) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013D0198
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2012-06-27
In force since
2013-04-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die zwei vom Königreich Spanien am 15. April 2009 angemeldeten Vereinbarungen, die am 15. Dezember 2006 zwischen der Diputación Foral de Bizkaia und Bizkailur S.A. einerseits sowie Habidite Technologies País Vasco S.A. und Grupo Afer andererseits unterzeichnet wurden, enthalten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

Article 2

Die in den angemeldeten Vereinbarungen enthaltene Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Verletzung der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde.

Article 3

Die in der Grundstücksvereinbarung enthaltene Beihilfe besteht aus: a) Den von der Diputación und Bizkailur nicht erhobenen Zinsen für ein Darlehen in Höhe des Gesamtbetrages der beim Erwerb des Grundstücks getragenen Kosten, das nach einer rückzahlungsfreien Zeit von vier Jahren in vier gleichen Raten zu je 25 % ohne Zinsen zurückzuzahlen wäre. Das NSÄ eines zinslosen Darlehens, wie dem vorliegenden, hätte 13,41 % der von Bizkailur beim Erwerb des Grundstücks für das Projekt nach Teil II Artikel 1 Ziffer ii der Grundstücksvereinbarung getragen tatsächlichen Kosten betragen. b) Den tatsächlichen Gesamtkosten, die Bizkailur für die gewerbliche Erschließung der Grundstücke mit einer Fläche von mindestens 101430 m2, die für das Projekt erworben werden sollten, entstanden wären, wie in Teil II Artikel 1 Ziffer iii der Grundstücksvereinbarung vorgesehen.

Article 4

Die in der Wohnungsvereinbarung enthaltene Beihilfe besteht aus dem Gewinn, den Habidite und Grupo Afer aus dem Verkauf der 1500 von der Diputación Foral de Bizkaia und Bizkailur S.A. in Anwendung dieser Vereinbarung in Auftrag gegeben Wohnungen erzielt hätten. Dieser Gewinn besteht aus der Differenz zwischen dem Preis, den Habidite von Bizkailur nach Artikel A Buchstabe e der Wohnungsvereinbarung erhalten hätte, und den Selbstkosten von Habidite für die Errichtung der 1500 Wohnungen.

Article 5

Die in der Grundstücksvereinbarung enthaltene Beihilfe ist nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 1998 und dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben 2002 bis zu dem genehmigungsfähigen Betrag von 10,5 Mio. EUR mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilfe, die diese Höchstgrenze überschreitet, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 6

Die in der Wohnungsvereinbarung enthaltene Beihilfe ist nach Randnummer 4 Absatz 15 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 1998 mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da es sich um eine Betriebsbeihilfe handelt.

Article 7

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

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