2013/200/EU: Beschluss des Rates vom 22. April 2013 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
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Article 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut von Nummer 68 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission) wird gestrichen. 2. Nach Nummer 71 (Verordnung (EU) Nr. 378/2012 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: „(72) 32012 R 0788: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission vom 31. August 2012 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 235 vom 1.9.2012, S. 8). Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 wird Folgendes angefügt: ‚In den Jahren 2013, 2014 und 2015 kann Island die auf dem isländischen Markt angebotenen Lebensmittel weiterhin auf die im Jahr 2012 überwachten 61 Pestizide analysieren und hierzu Stichproben entnehmen.‘ b) In Anhang II wird unter Nummer 5 Folgendes angefügt: ‚IS 12 (*) 15 (**) NO 12 (*) 15 (**)‘ “
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 788/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens abgegeben wurden .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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