2013/246/EU: Beschluss der Kommission vom 7. März 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29041 (C 28/2009, ex N 433/2009) Stützungsmaßnahmen zugunsten der Oltchim SA Râmnicu Vâlcea (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1369) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
In Bezug auf die angemeldete staatliche Garantie (Maßnahme 2) zugunsten von Oltchim hat die Kommission beschlossen, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzustellen, da Rumänien die Anmeldung zurückgenommen hat und die Maßnahme nicht weiter durchgeführt wird.
Article 2
Maßnahme 1, die von Rumänien am 17. Juli 2009 angemeldet und am 22. Juni 2011, 9. September 2011, 21. Oktober 2011 und 16. Februar 2012 geändert wurde, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 3
Maßnahme 3, die von Rumänien im Jahr 2007 ergriffen wurde, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 4
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
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