2013/263/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe (im Folgenden „das Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Die Komission vertritt die Union mit Unterstützung von Vertretern der Mitgliedstaaten in der Gemischten Expertengruppe für Folgemaßnahmen, die gemäß Artikel 9 des Abkommens eingerichtet wird. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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