2013/275/EU: Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013 über die Unterzeichnung des Vertrags von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union
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Article 1
Die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags von Peking (im Folgenden „Vertrag von Peking“) zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Vertrag von Peking im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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