Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2013/287/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Juni 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013D0287
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-06-13
In force since
2013-07-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Der Beschluss gilt für in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist.

2 Um die Einhaltung des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II dieses Beschlusses stichprobenartige Warenkontrollen an Lebensmitteln und Futtermitteln durchführen, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die zwar nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, aber möglicherweise aus Reis bestehen, diesen enthalten oder aus diesem gewonnen wurden.

3 Dieser Beschluss gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne von Absatz 1, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.“

Article 3 Vorherige Anmeldung

1 Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter melden den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am benannten Eingangsort das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung sowie die Art der Sendung rechtzeitig vorab an. Die Unternehmer geben auch an, ob es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel oder ein Futtermittel handelt.

2 Hierzu füllen sie die relevanten Abschnitte des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 oder des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder am benannten Eingangsort.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse, die nicht aus Reis bestehen, diesen enthalten oder aus diesem gewonnen wurden.

Article 5 Amtliche Kontrollen

1 Jede Sendung mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen wird einer Dokumentenprüfung unterzogen, damit gewährleistet ist, dass die in Artikel 4 genannten Einfuhrbedingungen erfüllt sind.

2 Werden mit einer Sendung mit anderen als den in Artikel 4 Absatz 2 beschriebenen Erzeugnissen die Gesundheitsbescheinigung und der Analysebericht gemäß Artikel 4 nicht mitgeführt, wird die Sendung in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet.

3 Werden mit einer Sendung die Gesundheitsbescheinigung und der Analysebericht gemäß Artikel 4 mitgeführt, so entnimmt die zuständige Behörde mit einer Häufigkeit von 100 % eine Probe zur Analyse gemäß Anhang II auf das Vorhandensein nicht zugelassener GVO. Besteht eine Sendung aus mehreren Partien, so wird jede Partie beprobt und die Proben werden analysiert.

4 Die zuständige Behörde kann die Weiterbeförderung der Sendung genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenkontrolle vorliegen. In diesem Fall verbleibt die Sendung unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden, bis die Ergebnisse der Warenkontrolle vorliegen.

5 Nach Abschluss der Kontrollen gemäß den Absätzen 1 bis 4 unternimmt die zuständige Behörde folgende Schritte: a) Sie füllt die relevanten Abschnitte in Teil II des GDE oder gegebenenfalls des GVDE aus; der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde unterzeichnet das Original des Dokuments und versieht es mit einem Amtsstempel. Das GDE oder gegebenenfalls das GVDE kann nur ausgefüllt werden, wenn das Ergebnis der Analyse gemäß Absatz 3 vorliegt. b) Sie fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE oder gegebenenfalls des GVDE an und bewahrt diese auf. Das Original des GDE oder gegebenenfalls des GVDE begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsort gemäß dem GDE oder dem GVDE.

6 Die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr wird nur erlaubt, wenn nach Probenahme und Analyse, die gemäß Anhang II durchgeführt wurden, befunden wird, dass alle Partien der Sendung die Rechtsvorschriften der EU erfüllen. Diese Bestimmung gilt auch für Sendungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 geprüft wurden.“

Article 9 Übergangsbestimmungen

Bis zum 5. August 2013 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 — die in Anhang I genannten Erzeugnisse mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur 19059060, 19059090 und 21039090 ausgenommen — zu, die in der Union vor dem 4. Juli 2013 tatsächlich eingetroffen sind, auch wenn das GDE nicht mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der zuständigen Behörde übermittelt wurde, sofern alle anderen Bestimmungen des Artikels 3 erfüllt sind. Bis zum 5. Oktober 2013 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit den in Anhang I genannten Erzeugnissen mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur 19059060, 19059090 und 21039090 zu, die die Bedingungen gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht erfüllen, sofern die zuständige Behörde eine Probenahme und Analyse nach Artikel 5 Absatz 3 durchgeführt hat.“

Article 10 Überprüfung der Maßnahmen

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig überprüft, um gegebenenfalls neue Entwicklungen hinsichtlich des Nachweises nicht zugelassener GVO in Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, oder hinsichtlich des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts bei den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Probenahme- und Analyseverfahren zu berücksichtigen.“

Article 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions