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Seqlense EUR-Lex

2013/288/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3491) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013D0288
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-06-13
In force since
2013-06-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften an, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie genannten Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern und Gebieten eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, wenn das betreffende Geschäftsjahr zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2015 beginnt und der betreffende Abschlussprüfer bzw. die betreffende Prüfungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht: a) Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Prüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur; b) falls der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft einem Netz angehören, Beschreibung dieses Netzes; c) die Prüfungsstandards und die Anforderungen an die Unabhängigkeit, die bei der betreffenden Prüfung eingehalten wurden; d) Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Prüfungsgesellschaft; e) Angabe, ob und wenn ja, wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle bei dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und — sofern dies nicht von der zuständigen Drittlandsbehörde mitgeteilt wird — die erforderlichen Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Sind die notwendigen Angaben zum Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich, behandeln die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten diese als vertraulich.

3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sowohl Name und Anschrift der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, als auch die Tatsache, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Drittländer und Gebiete noch nicht nach Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG als gleichwertig anerkannt worden sind, öffentlich bekannt gemacht werden. Für diese Zwecke können die in Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen, auch registrieren.

4 Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen, ihren Untersuchungs- und Sanktionssystemen unterwerfen.“

„(5 Absatz 2 steht Kooperationsvereinbarungen über Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats und den zuständigen Stellen eines in Anhang II genannten Drittlandes nicht entgegen, sofern eine solche Vereinbarung sämtliche nachfolgend genannten Kriterien erfüllt: a) sie sieht die Durchführung von Qualitätssicherungskontrollen auf der Grundlage der Gleichbehandlung vor; b) sie wurde der Kommission im Voraus mitgeteilt; c) sie greift einem eventuellen Beschluss der Kommission gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG nicht vor.“

Article 4

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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