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Seqlense EUR-Lex

2013/294/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche beihilfe SA 26374 (C 49/08) (ex N 402/08) Polens zugunsten von PZL Dębica S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9464) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013D0294
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-19
In force since
2013-06-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, das mit der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 49/08 (ex N 402/08) – Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von PZL Dębica eingeleitet wurde, wird für die folgenden Maßnahmen für PZL Dębica eingestellt: a) Zwei Maßnahmen im Umfang von 4965800 PLN und 5534200 PLN, die von Polen am 13. August 2008 angemeldet und am 10. Oktober 2011 nach Artikel 8 der Verfahrensverordnung zurückgezogen wurden. b) Eine Maßnahme im Umfang von 914522,15 PLN, zu der am 20. Oktober 2003 eine Entscheidung der Finanzbehörde getroffen wurde, mit der Begründung, dass diese Maßnahme vor dem EU-Beitritt Polens gewährt wurde und nach diesem Datum nicht mehr zur Anwendung gelangt. c) Eine Maßnahme mit einem Nominalwert von 61104,97 PLN zuzüglich Zinsen in Höhe von 103566,29 PLN, beglichen am 14. August 2012, die eine rechtswidrige Beihilfe nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 darstellt. Die Beihilfe wurde am 14. August 2012 im Einklang mit der Rückforderungsbekanntmachung an Polen zurückgezahlt. d) Die fünf in Tabelle 7 aufgeführten Maßnahmen zugunsten von PZL Dębica, mit der Begründung, dass es sich dabei um „De-minimis“-Beihilfen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 handelt. e) Die Stundung von [7-13 Mio.] PLN, die PZL Dębica aufgrund der Stundungsvereinbarung vom 1. März 2012 mit dem Sozialversicherungsträger gewährt wurde, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, mit der Begründung, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

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