2013/334/EU: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2013 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XXI des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XXI des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Wortlaut der Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates) folgende Fassung: "32012 R 0070: Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 32 vom 3.2.2012, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Diese Verordnung gilt nicht für Island. b) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein, solange die Zahl der in Liechtenstein registrierten Güterkraftfahrzeuge, die regelmäßig Güterverkehrsdienste auf dem Gebiete der EWR-Mitgliedstaaten erbringen, 400 Fahrzeuge nicht übersteigt. Zu diesem Zweck soll Liechtenstein jährlich und spätestens bis Ende April des auf das Referenzjahr folgenden Jahres Eurostat die Zahl der in Liechtenstein registrierten Güterkraftfahrzeuge, die regelmäßig Güterverkehrsdienste auf dem Gebiete der EWR-Mitgliedstaaten erbringen, übermitteln. "Regelmäßig" wird in diesem Zusammenhang verstanden als "das Gebiet der Zollunion der Schweiz und Liechtenstein mehr als zweimal im Monat in Richtung EU verlassend". Sobald diese Verordnung für Liechtenstein gilt, wird die Methode der Datenerfassung an die Strukturmerkmale des Straßenverkehrs dieses Landes mit Zustimmung von Eurostat angepasst. So kann Liechtenstein insbesondere Daten übermitteln, die sich nur auf Fahrzeuge beziehen, welche regelmäßig für den Güterkraftverkehr im Gebiet der EWR-Mitgliedstaaten eingesetzt werden".
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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