2013/410/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Juli 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4256)
Text
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Article 1 Gegenstand
Dieser Beschluss sieht für 2013 eine finanzielle Beteiligung der EU an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen.
Article 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2017 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2018 aufgehoben.
Article 3 Neue Technologien und IT-Netze
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten sowie eine Überprüfung der Maschinenleistung ermöglichen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
2 Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1000000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250000 EUR begrenzt. Pro privaten Wirtschaftsbeteiligten können höchstens zwei Projekte je Mitgliedstaat und je Finanzierungsbeschluss akzeptiert werden. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden.
3 Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.
4 Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Article 4 Automatische Ortungsgeräte
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2500 EUR je Schiff begrenzt ist.
3 Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission genügen.
Article 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme
Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS), die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Article 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3000 EUR je Schiff begrenzt ist.
3 Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur ERS-Geräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.
4 Bei Geräten, die ERS- und VMS-Funktionen kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 anhand eines Preises ermittelt, der auf 4500 EUR je Schiff begrenzt ist.
Article 7 Pilotprojekte
Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotprojekte zu neuen Überwachungstechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Article 8 Höchstbetrag der EU-Beteiligung
Der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat wird wie folgt festgesetzt: (EUR)MitgliedstaatIm Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante AusgabenAusgaben für im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählte VorhabenHöchstbetrag der EU-BeteiligungBelgien136925013692501232325Bulgarien153391533913805Dänemark680163352265024691350Deutschland1750240042918003794200Estland280000280000252000Irland120000012000001080000Griechenland137002913700291153026Spanien1218626691370427562370Frankreich537379653637964811416Italien748000021600001944000Zypern600000600000540000Lettland192735192735173462Litauen389539389539350585Malta13750021228802636605Niederlande326420523894102142252Polen342225133222512990026Portugal1608900703500633150Rumänien769000419000313100Slowenien315100293400241500Finnland168250016825001514250Schweden139283813928381253555Vereinigtes Königreich10394441039444816423Insgesamt696302274406717738139400
Article 9 Adressaten
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Relations
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