2013/418/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Juli 2013 zur Genehmigung der Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme zum Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4908)
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Article 1 Genehmigung
1 Der Stichprobenplan, der gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 27. Februar 2013 von Spanien vorgelegt wurde, wird genehmigt.
2 Der Kontrollplan für das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 8. November 2012 von Schweden vorgelegt wurde, wird genehmigt.
3 Die gemeinsamen Kontrollprogramme für das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 18. Dezember 2012 von Belgien und Frankreich und am 14. November 2012 von Belgien und Irland vorgelegt wurden, werden genehmigt.
Article 2 Aufhebung
Die Kommission kann die Genehmigung gemäß Artikel 1 aufheben, wenn sich herausstellt, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Stichprobenplan, seinen Kontrollplan oder das gemeinsame Kontrollprogramm nicht oder nicht vollständig umsetzt.
Article 3 Bericht
Die in Artikel 1 bezeichneten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. April 2014 einen Bericht über die Anwendung des Stichprobenplans, des Kontrollplans und der gemeinsamen Kontrollprogramme gemäß Artikel 1.
Article 4 Adressaten
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.
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