2013/443/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. August 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien einschließlich der Abgrenzung weiterer Sperrzonen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/439/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5623) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Italien stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen mindestens die in den Teilen A, B und C des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
Article 2
1 Italien stellt sicher, dass keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den in den Teilen A, B und C des Anhangs aufgeführten Zonen in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.
2 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Italiens die Versendung von Eintagsküken und Bruteiern aus den in Teil C des Anhangs aufgeführten Zonen in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern: a) die Maßnahmen gemäß Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iii Unterabsatz 2 und Ziffer iv der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden; b) die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder -drittlands vorab schriftlich verständigt wird und sie sich verpflichtet, die Sendungen mit Eintagsküken und Bruteiern entgegenzunehmen und der zuständigen Behörde Italiens das Datum ihrer Ankunft im Bestimmungshaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet mitzuteilen.
3 Italien stellt sicher, dass die Veterinärbescheinigungen, welche die in Absatz 2 genannten, in andere Mitgliedstaaten zu verschickenden Sendungen begleiten, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses 2013/443/EU der Kommission .
Article 3
Der Durchführungsbeschluss 2013/439/EU wird aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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