2013/456/EU: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 97/836/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ( „Geändertes Übereinkommen von 1958“ )
Text
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Article 1
„(2 In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens kann die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschließen, eine von ihr zuvor angenommene UN/ECE-Regelung nicht länger anzuwenden.
3 In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens kann die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV die Anwendung einer, mehrerer oder aller UN/ECE-Regelungen beschließen, denen sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Abkommen nicht beigetreten ist.“
„(2 Die Union stimmt der Annahme eines Vorschlags für eine UN/ECE-Regelung oder der Änderung einer UN/ECE-Regelung zu, sofern der Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV angenommen wurde.“
Article 5
1 Vorschläge zur Änderung des Geänderten Übereinkommens, die den Vertragsparteien im Namen der Union vorgelegt werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV angenommen.
2 Der Beschluss zur Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen einen von einer anderen Vertragspartei vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Geänderten Übereinkommens wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV gefasst. Ist dieses Verfahren eine Woche vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 des Geänderten Übereinkommens vorgesehenen Frist nicht abgeschlossen, so erhebt die Union vor Fristablauf Einspruch gegen die Änderung.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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