2013/478/EU: Beschluss der Kommission vom 27. September 2013 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG/EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Text
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Article 1
„(4 Das Amt hat den Auftrag, die Gesetzgebungsinitiativen der Kommission im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Ziele der Betrugsbekämpfung und des Schutzes des Euro vor Fälschung vorzubereiten.“
Article 5 Generaldirektor
1 Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet, der von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 genannten Verfahren bestellt wird. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sieben Jahre und ist nicht erneuerbar. Die Untersuchungen des Amtes werden unter der Verantwortung des Generaldirektors durchgeführt.
2 Für die Ernennung eines neuen Generaldirektors veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Bewerbung. Eine solche Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors. Nachdem der Überwachungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Kommission angewandten Auswahlverfahren abgegeben hat, erstellt die Kommission eine Liste der Bewerber, die die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Nach Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ernennt die Kommission den Generaldirektor.
3 Anstellungsbehörde für den Generaldirektor ist die Kommission. Jeder Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Generaldirektor gemäß Anhang IX Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts wird im Wege eines mit Gründen versehenen Beschlusses der Kommission nach Konsultation des Überwachungsausschusses gefasst. Der Beschluss wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss zur Information übermittelt.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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