2013/505/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Zulassung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung von Ammoniumsalzen in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6658) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die von der Französischen Republik am 14. August 2013 notifizierte vorläufige Maßnahme für den Zeitraum von 21 Monaten ab Inkrafttreten dieses Beschlusses zugelassen.
2 Die Zulassung endet mit dem früheren der beiden folgenden Ereignisse, das vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums eintritt: an dem Zeitpunkt, an dem eine Anpassung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Sinne der zugelassenen vorläufigen Maßnahme anwendbar wird, oder sechs Monate, nachdem das Beschränkungsverfahren nach den Artikeln 69 bis 73 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 abgeschlossen ist, ohne dass die Kommission einen Entwurf für eine Beschränkung vorlegt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am 15. Oktober 2013 in Kraft.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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