2013/638/EU: Beschluss der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5185)
Text
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Article 1
Dieser Beschluss gilt für alle Funkanlagen, die nicht unter die Richtlinie 96/98/EG fallen und die auf nicht dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen, so wie dies in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens festgelegt ist, nämlich für die folgenden Dienste: a) mobiler Seefunkdienst gemäß Artikel 1.28 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), b) mobiler Seefunkdienst über Satelliten gemäß Artikel 1.29 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU.
Article 2
Unbeschadet der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden Funkanlagen so ausgelegt, dass eine fehlerfreie Funktion auf See sichergestellt ist, dass alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS erfüllt sind, die für nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegende Schiffe in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation gelten, und dass eine klare und stabile Kommunikation mit hoher Güte der analogen oder digitalen Nachrichtenübertragung möglich ist.
Article 3
Die Entscheidung 2004/71/EG wird aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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