2013/680/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern
Text
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Article 1
Dänemark und Schweden werden ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG beim Abzug oder der Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren für die Benutzung der festen Verbindung über den Öresund zwischen den beiden Ländern folgende Regelung anzuwenden: a) Im Königreich Dänemark ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die Benutzung des in schwedischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Dänemark verrechnen. b) Im Königreich Schweden ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Schweden verrechnen. c) Nicht in einem dieser beiden Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige müssen sich an die schwedischen Behörden wenden, um nach dem Verfahren der Richtlinie 2008/9/EG des Rates oder der Richtlinie 86/560/EWG des Rates die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühren, einschließlich der für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung geschuldeten Mehrwertsteuer, zu beantragen.
Article 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.
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