2013/687/EU: Beschluss der Kommission vom 26. November 2013 über einen von der Hellenischen Republik mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8133)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU der Kommission werden gegen den nationalen Übergangsplan, den die Hellenische Republik der Kommission am 19. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 25. Juni 2013 und am 30. Juli 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde , keine Einwände erhoben.
2 Die Namen der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
3 Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die griechischen Behörden entbindet die Hellenische Republik nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsauflagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.
Article 2
Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von der Hellenischen Republik mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions