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Seqlense EUR-Lex

2013/687/EU: Beschluss der Kommission vom 26. November 2013 über einen von der Hellenischen Republik mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8133)

CELEX
32013D0687
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-11-26
In force since
2013-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU der Kommission werden gegen den nationalen Übergangsplan, den die Hellenische Republik der Kommission am 19. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 25. Juni 2013 und am 30. Juli 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde , keine Einwände erhoben.

2 Die Namen der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

3 Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die griechischen Behörden entbindet die Hellenische Republik nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsauflagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.

Article 2

Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von der Hellenischen Republik mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Relations

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