2013/696/GASP: Beschluss EUTM Mali/2/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. November 2013 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)
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Article 1 Einsetzung und Zuständigkeitsbereich
Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (im Folgenden „EUTM Mali“) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates der Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel festgelegt.
Article 2 Zusammensetzung
1 Mitglieder des Ausschusses sind Vertreter aller Mitgliedstaaten, Vertreter der Drittstaaten, die an der EUTM Mali teilnehmen und wesentliche Beiträge leisten.
2 Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Article 3 Unterrichtung durch den Befehlshaber der EU-Mission
Der Ausschuss wird durch den Befehlshaber der EU-Mission unterrichtet.
Article 4 Vorsitz
Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder dessen Vertreter in engem Benehmen mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union oder dessen Stellvertreter.
Article 5 Sitzungen
1 Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
2 Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.
Article 6 Vertraulichkeit
1 Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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