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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels

CELEX
32013D0698
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2013-11-25
In force since
2013-11-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Zwecks Umsetzung der SALW-Strategie der EU und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Projektmaßnahmen folgende spezifische Ziele festgelegt: Schaffung eines zugänglichen und benutzerfreundlichen globalen Informationsverwaltungssystems („iTrace“) für umgelenkte oder illegal gehandelte SALW und andere umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und Munition, um politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den mit der Ausfuhrkontrolle konventioneller Waffen befassten Bediensteten sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen und ihnen die Entwicklung wirksamer, faktengestützter Strategien und Projekte zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderen konventioneller Waffen und Munition zu ermöglichen; Durchführung von Nachforschungen vor Ort zu SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition, die in Konfliktgebieten verschoben werden, und Hochladen aller gesammelten Belege in das Informationsverwaltungssystem; zentrale Speicherung der vorhandenen, politikrelevanten Dokumentation über die Weitergabe von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition im globalen Informationsverwaltungssystem, und zwar unter anderem nationale Waffenexportberichte, Länderberichte an das VN-Register für konventionelle Waffen und das VN-Aktionsprogramm gegen den illegalen Handel mit SALW; den Wortlaut der nationalen, regionalen und internationalen Übereinkünfte sowie Berichte über die Weitergabe illegaler SALW oder andere illegaler konventioneller Waffen und Munition, die von den VN-Sanktionsüberwachungsgruppen, Nichtregierungsorganisationen und internationalen Nachrichtenmedien zusammengetragen wurden; stärkere Sensibilisierung durch Einbindungsmaßnahmen zu den Ergebnissen des Projekts, Werben bei internationalen und nationalen politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden für den Zweck und die verfügbaren Funktionen von iTrace, und Ausbau der internationalen Kapazität zur Überwachung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition sowie Unterstützung der politischen Entscheidungsträger bei der Ermittlung der Bereiche, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, sowie Verringerung des Risikos einer Umlenkung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition. Weitere Einbindungsinitiativen werden darauf abzielen, den Informationsaustausch zu koordinieren und dauerhafte Partnerschaften mit Einzelpersonen und Organisationen aufzubauen, die Informationen generieren können, die in das iTrace-System hochgeladen werden können; Bereitstellung von auf politische Kernfragen abzielenden Berichten, gestützt auf die bei den Untersuchungen vor Ort generierten und in das iTrace-System aufgenommenen Daten, zu bestimmten Bereichen, die internationale Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der wichtigsten Muster des illegalen Handels mit SALW oder anderen konventionellen Waffen und Munition und der regionalen Verteilung illegal gehandelter Waffen und Munition. Die Union finanziert dieses Projekt, das im Anhang zu diesem Beschluss ausführlich umschrieben ist.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt das Unternehmen Conflict Armament Research Ltd. („CAR“).

3 CAR nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit CAR.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 2320000 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des mit CAR kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 2416667 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit CAR. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass CAR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte von CAR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Dessen ungeachtet endet die Geltungsdauer dieses Beschlusses sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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